Wechsel der Prüfungsordnung

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Karl-Heinz Klöss

Referent des Prüfungsausschusses / Lehrkoordinator

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+49 241 80 94640

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Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Wechsel aus der alten in die neue Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemie.

Wenn Sie über einen Wechsel der Prüfungsordnung nachdenken, empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei Herrn Klöss. Kommen Sie einfach in die offene digitale Sprechstunde.

Das Antragsformular für den Wechsel der Prüfungsordnung finden Sie im Download-Center!

 

Masterstudiengang Chemie - Wechsel der Prüfungsordnung

Freiwilliger Wechsel

Ein freiwilliger Wechsel der Prüfungsordnung ist auf Antrag möglich (§16 Abs. 3 der neuen Prüfungsordnung). Der Antrag muss innerhalb von bestimmten Fristen eingereicht werden:

  • bis zum 21. August für einen Wechsel zum Wintersemester
  • bis zum 21. Februar für einen Wechsel zum Sommersemester

Nach einem Wechsel in die neue Prüfungsordnung ist ein Wechsel zurück in die alte Prüfungsordnung ausgeschlossen!

Das Antragsformular wird gerade erstellt und ist dann hier zu finden.

Zwangsläufiger Wechsel

In der neuen Prüfungsordnung 2022 ist eine Übergangszeit für die alte Prüfungsordnung festgelegt (§16 Abs. 3):

"Studierende, die sich vor dem Sommersemester 2022 in den Masterstudiengang Chemie eingeschrieben haben ... können längstens bis zum Sommersemester 2024 nach der Prüfungsordnung vom 24.07.2009 in der jeweils gültigen Fassung studieren. Nach dem Ablauf des Sommersemester 2024 erfolgt ein Wechsel in die neue  Prüfungsordnung zwangsläufig."

Welche Studienleistungen werden bei einem Wechsel der Prüfungsordnung anerkannt?

Die meisten in der alten Prüfungsordnung erbrachten Leistungen werden entsprechend der Äquivalenzliste der neuen Prüfungsordnung beim Wechsel automatisch anerkannt:

  • Bei den Forschungspraktika hat sich nichts geändert, daher werden diese automatisch anerkannt.
  • Bestandene und nicht bestandene Pflicht- und Wahlpflichtprüfungen werden automatisch anerkannt.
    Ausnahme: Wenn Sie nur einen Klausurteil einer Kombiklausur (SYN1, CAT2 ...) nicht bestanden haben, dann geben Sie dies im Antragsformular an. Dann wird der bestandene Klausurteil anerkannt.
  • Wenn Sie ein Modul mit deutschem Titel absolviert haben, dass in der neuen Prüfungsordnung einen englischen Titel hat, dann wird das Modul mit dem englischen Titel anerkannt.
  • Wenn Sie mehr Wahlpflcht- oder Wahlbereich-Module absolviert haben, als Sie benötigen, dann geben Sie bitte in dem Antragsformular an, welche für die Wahlpflchtbereiche bzw. den Wahlbereich anerkannt werden sollen. Die weiteren Module können als zusätzliche Prüfungsleistungen anerkannt werden.

Einige in der alten Prüfungsordnung erbrachten Prüfungen sind in der Äquivalenzliste der neuen Prüfungsordnung nicht aufgeführt. Trotzdem können diese auf Antrag anerkannt werden. Wenn Sie die Anerkennung wünschen, dann geben Sie diese Prüfungen im Antragsformular an:

  • Wenn Sie ein Modul bestanden haben, dass in der neuen Prüfungsordnung nicht mehr angeboten wird (z. B. Mikrowellenspektroskopie), dann kann dieses trotzdem für die Wahlpflichtbereiche oder als zusätzliche Prüfungsleistung anerkannt werden.
  • Das "Vorlesungsmodul frei wählbar" entfällt in der neuen Prüfungsordnung. Wenn Sie das Modul in der alten Prüfungsordnung absolviert haben, dann kann das Modul entweder für die entsprechenden Wahlpflichtbereiche oder als zusätzliche Prüfungsleistung anerkannt werden.

Zusätzliche Prüfungsleistungen werden gemäß § 8 der übergreifenden Prüfungsordnung "mit ihren Ergebnissen als Zusatzleistung in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen".

Die von Ihnen in dem Antragsformular festgelegte Zuordnung der Wahlpflicht- und Wahlbereichsmodule sowie der zusätzlichen Prüfungsleistungen können gemäß § 8 "im Nachhinein ... festgelegt werden. Die Erklärung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der letzten Prüfungsleistung des jeweiligen Studiengangs schriftlich oder elektronisch beim ZPA einzureichen."